3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, seine Frau habe gegen seinen Willen mit dem Sohn die Schweiz verlassen und sei in die Ukraine gereist, wo sie vorerst bei ihrer Mutter gelebt und später eine eigens gekaufte Wohnung in D.________ bezogen habe. Er habe die Versicherung über den Wegzug informiert und zur Ant-wort erhalten, der Sohn geniesse im Ausland keinen Versicherungsschutz. In der Schweiz abmelden habe er den Sohn nicht können, da die Frau alle Papiere, auch jene des Sohnes, mitgenommen habe.