3.1 Strittig ist, ob der Sohn des Beschwerdeführers in den Monaten September und November 2017 in der Schweiz Wohnsitz hatte und damit nach wie vor obligatorisch krankenpflegeversichert war, oder ob er zusammen mit seiner Mutter die Schweiz bereits früher verliess und dabei im Ausland einen neuen Wohnsitz begründete, wodurch die Krankenpflegeversicherung automatisch endete.