Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - d.h. im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein (vgl. Urteil EVG K 34/04 vom 2.8.2005 Erw. 3; Urteil BGer 9C_546/2017 vom 30.4.2018 Erw. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.