23 Abs. 1 ZGB). Zur Begründung des Wohnsitzes müs- 3 sen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein, ein objektives äusseres Merkmal, d.h. der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (vgl. BGE 133 V 309 Erw. 3.1 und 125 V 76 Erw. 2a, je mit Hinweisen), sowie ein subjektives inneres Merkmal. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden (vgl. Urteil BGer 9C_546/2017 vom 30.4.2018; Staehlin, BSK Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Rz. 5 ff.