2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, an welchem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).