2.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die versicherte Person den Wohnsitz ins Ausland verlegt (SBVR-Eugster, KVG, S. 432 Rz. 105). Diesfalls tritt das Ende automatisch, ohne Kündigungsformalitäten ein; es bedarf keiner besonderen Erklärung an den Krankenversicherer (Kieser, OFK/KVG/UVG-Kieser, KVG Art. 5 Rz. 3). Immerhin aber hat die ausgereiste Person mit dem im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie im strittigen Zeitraum in einem anderen Land Wohnsitz begründet hat, andernfalls der bishe-