1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer infolge von Prämienausständen der Versicherung des Sohnes für die Monate September und November 2017 gemahnt und die Forderung, nachdem diese nicht beglichen wurde, in Betreibung gesetzt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zahlungspflicht mit der Begründung, der Sohn habe die Schweiz bereits zuvor verlassen, weshalb er gar nicht mehr versichert gewesen sei; es seien damit auch keine Prämien geschuldet gewesen. Mithin ist vorliegend strittig und zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers in den Monaten September und November 2017 versichert und der Beschwerdeführer zur Zahlung von Versicherungsprämien verpflichtet war.