E. Am 25. Januar 2019 gehen beim Gericht zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Zudem nimmt er am 13. Februar 2019 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. F. Am 13. März 2019 ersucht das Gericht die Parteien um schriftliche Beantwortung verschiedener Fragen. Der Beschwerdeführer beantwortet diese am 2 28. März 2019 und er teilt mit, dass er selber die Schweiz per 25. März 2019 verlassen habe. Die Vorinstanz antwortet am 29. April 2019. Weitere Stellungnahmen hierauf gehen keine ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: