{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-110_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c312ba86b82fa0baf1a879e0667b2aee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-110_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20a840db2b288b15cb7c8237b2d7d05abea68205e751816b0ee66513195fa3885e2cc9bae65c15287e83e7e7de0475efbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20a840db2b288b15cb7c8237b2d7d05abea68205e751816b0ee66513195fa3885e2cc9bae65c15287e83e7e7de0475efbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_110", "Checksum": "dd28d5969207aec62dfe472787842207"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Prämienausstände; Rechtsöffnung) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:21:29", "Checksum": "da2c2fe9b07e49c3fa0c25ff6386fe01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 110\nRegeste:\nKrankenversicherung (Prämienausstände; Rechtsöffnung) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\nDaraus ergibt sich nicht zwingend, dass der Sohn in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hatte. Die Formulierung liesse ebenso den Schluss zu, es handle sich\nnur um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt und keine auf Dauer angelegte Begründung des Lebensmittelpunktes in der Ukraine. Auch hat der Beschwerdeführer offengelegt, dass die Ausreise gegen seinen Willen erfolgt ist und er\nstets die Hoffnung hatte, dass Frau und Sohn wieder zurückkehren würden. Wie\nbereits ausgeführt, teilt der Sohn betreffend die Wohnsitzfrage aber das Schicksal der Mutter. Ihr Wohnsitz ist auch sein Wohnsitz. Es ist daher irrelevant, wel-\n7\nche Ansicht der Beschwerdeführer hatte und welche Hoffnung ihn trug. Relevant\nist die Tatsache, dass die Mutter mit dem Sohn ausgereist ist mit der Absicht,\nden Lebensmittelpunkt fortan in der Ukraine zu haben und dies dem Vater resp.\nBeschwerdeführer auch so offenbart hat. Auch wenn keine Anmeldung in der Ukraine als Beleg vorliegt, ist diese Wohnsitznahme des Sohnes bei der Mutter in\nD.________ aufgrund der Hintergründe der Mutter, des Wohnungskaufes in der\nUkraine, der engen Beziehung zwischen Mutter und Sohn und der Ausstellung\ndes Ukrainischen Passes für den Sohn, des Zwistes der Eltern betreffend Verbleib in der Ukraine sowie der unbestrittenen Orientierung der Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich.\n\n4.6 Im Sommer 2017 reiste die Ehefrau mit dem Sohn erneut in die Schweiz\nein. Auch die Umstände dieser Reise sind glaubhaft. Die Ehefrau ist mit dem\nSohn nicht zwecks Wohnsitznahme eingereist, oder weil sich der Wohnsitz bzw.\nder Lebensmittelpunkt ohnehin in der Schweiz befand. Vielmehr stand eine weitere Geburt an. Sie wollte noch einreisen, solange dies schwangerschaftsbedingt\nper Flugzeug möglich war (Einreise im August 2017), um dann im ihr bekannten\nGeburtshaus mit den ihr bekannten Hebammen am ________ 2017 einen weiteren Sohn zu gebären. Nach Vorliegen der ukrainischen Reisedokumente ist sie\nnoch vor Weihnachten 2017 mit den Kindern wieder zurück in die Ukraine gereist. Dieser Aufenthalt zwecks Geburt in der Schweiz bleibt für die bereits zuvor\nerfolgte Beendigung des Wohnsitzes in der Schweiz ohne Belang. Es ändert\nnichts daran, dass die Ehefrau die Schweiz mit dem Sohn zwecks dauerhaften\nVerbleibs in der Ukraine und dortigen Aufbaus des Lebensmittelpunktes bereits\nim Frühjahr 2017 verlassen hatte.\n\n4.7 Wenn der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz zusammen mit der\nMutter verliess und sein Lebensmittelpunkt ab Frühjahr 2017 bei der Mutter in\nder Ukraine war, so endete die Versicherung des Sohnes automatisch in dem\nMoment, wo er keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte (Art. 5 Abs. 3 KVG).\nDa dies aufgrund der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich vor September 2017 der Fall war, bestand im September bzw. November 2017 für den\nBeschwerdeführer keine Prämienzahlungspflicht mehr.\n\n5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der\nEinspracheentscheid vom 28. November 2018 und die Verfügung vom 13. April\n2018 werden aufgehoben.\n\n5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); der nicht\nanwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).\n8\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom\n28. November 2018 und die Verfügung vom 13. April 2018 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 17. Juni 2019\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 15. Juli 2019\n\n9\n"}