{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-110_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c312ba86b82fa0baf1a879e0667b2aee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-110_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20a840db2b288b15cb7c8237b2d7d05abea68205e751816b0ee66513195fa3885e2cc9bae65c15287e83e7e7de0475efbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20a840db2b288b15cb7c8237b2d7d05abea68205e751816b0ee66513195fa3885e2cc9bae65c15287e83e7e7de0475efbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_110", "Checksum": "dd28d5969207aec62dfe472787842207"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers\n- die seitens Vorinstanz nicht bestritten werden - erhellt, dass der Sohn stets den\nAufenthalt seiner Mutter teilte. Auch steht fest, dass er wie die Mutter die ukrainische Staatsangehörigkeit hat, die Muttersprache der Mutter (und damit besser\nrussisch als deutsch) spricht und die Mutter auch erpicht war/ist, den Sohn in ihrer Kultur und in ihrem Glauben (russisch-orthodox) zu erziehen. Im Wissen,\n\n5\ndass der Vater mit der Ausreise aus der Schweiz nicht einverstanden war, ist sie\ndennoch mit dem Sohn in die Ukraine ausgereist und dortgeblieben. Zur Festlegung des Wohnsitzes des Sohnes ist daher auf den Wohnsitz der Mutter abzustellen.\n\n4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ukrainische Staatsangehörige. Den\nWohnsitz in der Ukraine hat sie - nach Darstellung des Beschwerdeführers - nie\naufgegeben. Dies erscheint aufgrund der weiteren Ausführungen glaubhaft. So\nhatte die Ehefrau in der Ukraine Medizin studiert, darf den Beruf in der Schweiz\nindes nicht ausüben. Für den Sohn, mit welchem sie russisch spricht, konnte in\nder Wohnsitzgemeinde und näheren Umgebung keine Betreuung gefunden werden. Auch sei es für sie als Angehörige des russisch-orthodoxen Glaubens in der\nSchweiz schwierig gewesen, ihren Glauben zu praktizieren. Sie habe in der\nSchweiz keine sozialen Kontakte knüpfen können und sich gefangen gehalten\ngefühlt. Pro Jahr habe sie daher mehr als sechs Monate in der Ukraine verbracht.\n\nIm Dezember 2016 ist die Frau mit dem Sohn, der ebenfalls über die ukrainische\nStaatsbürgerschaft verfügt, in die Ukraine ausgereist. Dies entgegen dem Willen\ndes Beschwerdeführers. Die Frau habe vorerst bei ihrer Mutter gewohnt. Im März\n2017, als sie beabsichtigt habe, nur kurz in die Schweiz zu kommen, sei ein\nStreit eskaliert, worauf sie beschlossen habe, mit dem Sohn ganz in der Ukraine\nzu bleiben. Er habe sich erfolglos um eine Rückführung des Sohnes bemüht. Sie\nhabe in D.________ eine eigene Wohnung gekauft und bezogen. Eine Rückkehr\nin die Schweiz habe sie ausgeschlossen. Die Ehefrau selber habe ihren Wohnsitz in der Ukraine nie aufgegeben. Ob sie den Sohn auch direkt angemeldet habe, weiss der Beschwerdeführer nicht, er geht aber davon aus. Denn seines Erachtens ist ein Indiz dazu und dafür, dass er Wohnsitz in der Ukraine begründete, die Tatsache, dass der Sohn vorerst im Pass der Mutter eingetragen war,\ndann aber einen eigenen Pass erhielt, was einen Wohnsitz in der Ukraine voraussetze.\n\n4.4 Im März 2017 sei es zu einer ernsthaften Auseinandersetzung zwischen\nihm und seiner Frau gekommen, nachdem diese entschieden habe, definitiv nicht\nmehr in die Schweiz zurückzukehren. In der Folge habe er auch die Vorinstanz\nüber die Ausreise des Sohnes informiert.\n\nDiese Information wird durch die Vorinstanz explizit bestätigt. Der Beschwerdeführer habe auf der Agentur in Schwyz vorgesprochen, als ihm bewusst geworden sei, dass sein Sohn nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde. Ein Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass er den Sohn bei der Gemeinde abmelden müs-\n\n6\nse, ansonsten die Versicherung nicht beendet werden könne. Dies stimmt so mit\nden Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Seinerseits trägt er aber vor,\ner habe die Abmeldung nicht vornehmen können, da die Gemeinde auf dem\nVorweisen von Personaldokumenten bestanden habe, die er aber nicht habe\nvorweisen können, weil die Frau diese bei der Ausreise mitgenommen habe.\n\nEin weiteres Indiz dafür, dass diese Ausführungen so zutreffen, ist die Tatsache,\ndass die Vorinstanz die Prämien für den Sohn bis und mit April 2017 per LSV\ndurchführen konnte, ab dann jedoch der Beschwerdeführer gegen alle automatischen Belastungen per LSV Widerspruch eingelegt habe. Auch selber führt er\naus, Prämien bezahlt zu haben, bis klar gewesen sei, dass der Sohn nicht mehr\nin die Schweiz zurückkehren werde. Mit anderen Worten stellte der Beschwerdeführer die Zahlungen nicht ein, als der Sohn keinen Wohnsitz mehr in der\nSchweiz hatte, sondern als klar war, dass er seinen Lebensmittelpunkt bei der\nMutter in der Ukraine hat.\n\nAnzufügen ist, dass die von der Vorinstanz erteilte Information, der Beschwerdeführer müsse zur Beendigung der Versicherung eine Abmeldung der Einwohnerkontrolle vorweisen können, in dieser Absolutheit nicht zutreffend ist. Wie bereits\ndargelegt, stellt die An- resp. Abmeldung nur ein Indiz dar. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hat, die Abmeldung mangels Dokumenten nicht vornehmen zu können, hätte die Vorinstanz nicht darauf bestehen dürfen, sondern andere Indizien erfragen und ggf. anerkennen müssen (vgl. Untersuchungsgrundsatz, Art. 43 ATSG).\n\n4.5 Der Beschwerdeführer legt eine Email vom 22. Juni 2017 an die Vorinstanz\nins Recht. Darin teilt er mit, seine Frau befinde sich mit dem Sohn seit Mitte Februar 2017 in der Ukraine. Sie habe mitgeteilt, sie komme in der Schweiz nicht\nklar und habe daher entschieden, die Schweiz zu verlassen. Sie habe sich selbst\nund den Sohn in der Ukraine angemeldet und lebe dort. Da die Versicherung im\nAusland keine Leistungen erbringe, habe er die Prämienzahlung für den Sohn bis\nauf weiteres eingestellt. Sollten sich die Umstände wieder normalisieren, werde\ner die Versicherung informieren.\n\n"}