{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-110_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c312ba86b82fa0baf1a879e0667b2aee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-110_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20a840db2b288b15cb7c8237b2d7d05abea68205e751816b0ee66513195fa3885e2cc9bae65c15287e83e7e7de0475efbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20a840db2b288b15cb7c8237b2d7d05abea68205e751816b0ee66513195fa3885e2cc9bae65c15287e83e7e7de0475efbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_110", "Checksum": "dd28d5969207aec62dfe472787842207"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Oktober 2000 bestimmt sich\nder Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907. Der Wohnsitz einer Person\nbefindet sich an dem Orte, an welchem sie sich mit der Absicht des dauernden\nVerbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Zur Begründung des Wohnsitzes müs-\n3\nsen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein, ein objektives äusseres Merkmal,\nd.h. der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme\ngenügt nicht (vgl. BGE 133 V 309 Erw. 3.1 und 125 V 76 Erw. 2a, je mit Hinweisen), sowie ein subjektives inneres Merkmal. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden\n(vgl. Urteil BGer 9C_546/2017 vom 30.4.2018; Staehlin, BSK Zivilgesetzbuch I,\n5. Aufl., Rz. 5 ff. und 20 zu Art. 23 ZGB; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz.\n15 f. zu Art. 13). Für die subjektiv vorausgesetzte, äusserlich erkennbare Absicht\ndes dauernden Verbleibens ist entscheidend, wo sich - unter Würdigung aller\nUmstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften,\ndie Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - d.h. im Sinne von \"bis auf Weiteres\" - Aufenthalt ausgerichtet sein (vgl.\nUrteil EVG K 34/04 vom 2.8.2005 Erw. 3; Urteil BGer 9C_546/2017 vom\n30.4.2018 Erw. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem Ort\nbestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.\n\n3.1 Strittig ist, ob der Sohn des Beschwerdeführers in den Monaten September\nund November 2017 in der Schweiz Wohnsitz hatte und damit nach wie vor obligatorisch krankenpflegeversichert war, oder ob er zusammen mit seiner Mutter\ndie Schweiz bereits früher verliess und dabei im Ausland einen neuen Wohnsitz\nbegründete, wodurch die Krankenpflegeversicherung automatisch endete.\n\n3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, seine Frau habe gegen seinen Willen mit\ndem Sohn die Schweiz verlassen und sei in die Ukraine gereist, wo sie vorerst\nbei ihrer Mutter gelebt und später eine eigens gekaufte Wohnung in D.________\nbezogen habe. Er habe die Versicherung über den Wegzug informiert und zur\nAnt-wort erhalten, der Sohn geniesse im Ausland keinen Versicherungsschutz. In\nder Schweiz abmelden habe er den Sohn nicht können, da die Frau alle Papiere,\nauch jene des Sohnes, mitgenommen habe. Im August 2017 sei sie dann mit\ndem Sohn wieder in die Schweiz eingereist, worauf er für diesen bei der\nE.________ (F.________) innert drei Monaten per Oktober 2017 eine Versicherung abgeschlossen habe. Ebenfalls im Oktober 2017 habe er der B.________\nnochmals offene Rechnungen bezahlt, weil er mit dieser Versicherung definitiv\nhabe abschliessen wollen. Im Dezember 2017, nachdem die Frau im ________\n2017 einen weiteren Sohn in der Schweiz geboren habe, habe sie die Schweiz\nwieder verlassen. Diesmal habe er darauf bestanden, dass die Abmeldung erfol-\n\n4\ngen könne. Für ihn sei erstellt, dass die Frau mit dem Sohn die Schweiz im Dezember 2016 verlassen habe; dass er die Versicherung darüber unterrichtet habe; dass die Versicherung seinem Sohn von diesem Moment an keinen Versicherungsschutz mehr geboten habe und dass von diesem Moment an auch keine Prämien mehr geschuldet waren.\n\n3.3 Demgegenüber trägt die Vorinstanz vernehmlassend vor, der Beschwerdeführer habe nie einen Nachweis für ein behauptetes Wegzugsdatum des Sohnes\nerbracht. Werde ein Wegzugsdatum weder vorgebracht noch nachgewiesen, bilde die Abmeldung bei der Einwohnergemeinde ein Indiz für die Wohnsitzaufgabe. Gemäss Mitteilung der Wohnsitzgemeinde habe sich der Sohn per 20. Dezember 2017 ins Ausland (Ukraine) abgemeldet. Per dieses Datum habe die\nVersicherung geendet, bis dahin sei er jedoch prämienpflichtig.\n\n4.1 Die Vorinstanz hat die Versicherung des Sohnes des Beschwerdeführers\nbeendet, nachdem dieser im Dezember 2017 in der Wohnsitzgemeinde abgemeldet wurde. Sie macht geltend, es sei auf das Indiz der An- bzw. Abmeldung\nbei der Einwohnerkontrolle abzustellen, solange ein Versicherter den Wegzug\naus der Schweiz weder vorbringe noch nachweise. Tatsächlich ist die Meldung\nbei der Einwohnerkontrolle ein Indiz für die erkennbare Absicht des dauernden\nVerbleibens. Entscheidend ist letztlich aber eine Würdigung aller Umstände (vgl.\nErw. 2.3). Eine solche ergibt, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz\nüberwiegend wahrscheinlich bereits vor September 2017 verlassen und in der\nUkraine Wohnsitz genommen hatte, wodurch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bereits vor September 2017 erloschen ist (Art. 5 Abs. 3 KVG).\n\n4.2 Strittig ist die Versicherung des Sohnes des Beschwerdeführers resp. dessen Wohnsitz. Als unmündiges Kind (Jg. 2014) unter elterlicher Sorge hat es seinen Wohnsitz am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind\nsteht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1\nZGB).\n\n"}