1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2018 sowie der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 20. November 2018 aufgehoben werden. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuches um Befreiung von der KVG-Versiche- rungspflicht vom 23. September 2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.