5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Vorinstanz auf das Befreiungsgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Die Sache ist zur materiellen Gesuchsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Kosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); für den nicht beanwalteten Beschwerdeführer besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: