4.2 Welchen Versicherungsschutz der Beschwerdeführer tatsächlich geniesst, bzw. inwiefern eine Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes vorliegt, wurde bislang jedoch nicht geprüft. Die Vorinstanz äussert Mutmassungen, die zwar zutreffen mögen, eine Ablehnung eines Befreiungsgesuches indes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr ist die Sache - im Sinne der Aufhebung des Nichteintretensentscheides - an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Gesuch in materieller Hinsicht eingehend prüft und darüber befindet.