4.2). Bezüglich Alter (vgl. Art. 2 Abs. 8 KVV) hielt das Bundesgericht fest, ein Alter von rund 61 Jahren (von dem der Beschwerdeführer noch weit entfernt ist) allein genüge nicht, eine Person von der mit dem Obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken 7 zu befreien (Urteil BGer 9C_858/2016 vom 20.6.2017 Erw. 4.6; BGE 132 V 310 Erw. 8.5.6).