Zu berücksichtigen ist ebenso, dass nicht dem KVG unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art. 44 KVG profitieren, weshalb Leistungserbringer ihnen gegenüber nicht an die (tarif-) vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise gebunden sind (Urteil BGer 9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 4.2).