7 KLV (zumindest annähernd) gewährleistet sind (Urteil BGer 9C_875/2017 vom 20.2.2018). Auch lässt sich eine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 8 KVV weder mit den höheren Kosten noch mit dem Umstand, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht auszuschliessen ist und bei der Kündigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses gewisse Vorteile (wie Verbilligungen, Boni, Anwartschaften und sonstige Wertschätzungen) nicht erhalten werden können, rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 9C_304/2017 vom 27.9.2017 Erw. 4.1.2; 9C_858/2016 vom 20.6.2017 Erw. 6.4). Zu berücksichtigen ist ebenso, dass nicht dem KVG unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art.