4.1 Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre, sei dieses gemäss Vorinstanz "wahrscheinlich" ohnehin abzulehnen gewesen. Die Vorinstanz weist dabei zu Recht auf einige Voraussetzungen hin. Hinzuweisen gilt es ebenso auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV strenge Massstäbe zu setzen sind (vgl. Urteil BGer 9C_304/2017 vom 27.9.2017 Erw. 4.1.2).