ATSG eine Frist zur Gesuchseinreichung angesetzt hat unter Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde, dann ist die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2018 (das er innert Monatsfrist seit Aufforderung durch die Wohnortgemeinde eingereicht hat) zu Unrecht nicht eingetreten. Mithin ist das Befreiungsgesuch auch materiell zu prüfen.