3.4 Wenn aber keine gesetzliche Frist besteht, innert welcher Befreiungsgesuche (u.a.) nach Art. 2 Abs. 8 KVV eingereicht werden müssen, damit eine Befreiung vom KVG-Obligatorium überhaupt möglich ist, und wenn auch der Versicherungsträger, vorliegend die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 40 Abs. 2 ATSG eine Frist zur Gesuchseinreichung angesetzt hat unter Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde, dann ist die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2018 (das er innert Monatsfrist seit Aufforderung durch die Wohnortgemeinde eingereicht hat) zu Unrecht nicht eingetreten.