Kommt hinzu, dass sich diese Mitteilung gemäss Wortlaut einzig an Personen richtet, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert sind. Gesuche um Befreiung vom KVG-Obligatorium können namentlich gestützt auf Art. 2 Abs. 4 bis 8 KVV auch Personen mit einer ausländischen, nicht obligatorischen privaten Versicherung einreichen, sofern sie (unter anderen Voraussetzungen) mindestens gleichwertig ist (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 52 ff.). So z.B. der 6 Beschwerdeführer, weshalb er sich von der Publikation nicht zwingend angesprochen fühlen musste.