Wie bereits ausgeführt handelt es sich dabei nicht um die Publikation einer gesetzlichen Frist (vgl. Erw. 3.1). Ob die Frist als eine durch den Versicherungsträger gemäss Art. 40 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gesetzte Frist anzuerkennen ist, kann offen bleiben. Selbst in diesem Fall fehlt es an der Androhung einer Folge für den Fall, dass die Frist versäumt wird, und andere als die angedrohten Folgen können nicht eintreten (vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 ATSG).