3.3.2 Die Vorinstanz legt einen Auszug aus dem Amtsblatt Nr. C.________ ins Recht (Vi-act. 6). Unter dem Titel "Informationen zur Krankenpflegeversicherung" orientiert die Ausgleichskasse darin unter anderem über das KVG-Obligatorium. Sie führt dazu aus: "Personen, die nach ausländischem Recht bereits obligatorisch krankenversichert sind, können auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Gesuche um die Befreiung der Versicherungspflicht müssen innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitz- oder Erwerbsaufnahme an die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde gestellt werden".