3.3.1 Die Kantone haben für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, weist die kantonale Behörde einem Versicherer zu (Art. 6 KVG). Auch haben die Kantone die Bevölkerung periodisch über die Versicherungspflicht zu informieren. Sie haben namentlich darauf zu achten, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen (sowie Eltern von Neugeborenen) rechtzeitig informiert werden (Art. 10 Abs. 1 KVV).