aus den Sachverhaltsdarstellungen der publizierten Rechtsprechung ist denn auch zu schliessen, dass in der Praxis auch später eingereichte Gesuche materiell geprüft werden (vgl. etwa Urteil BGer 9C_304/2017 vom 27.9.2017; 9C_447/2017 vom 20.9.2017; 9C_858/2016 vom 20.6.2017). Das Bundesverwaltungsgericht wies in einem Fall, da die Dreimonatsfrist zur Ausübung des Optionsrechts (Art. 2 Abs. 6 KVV) versäumt wurde, explizit darauf hin, es sei ggfs. die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 8 KVV zu prüfen (vgl. Urteil BVGer C-5359/2017 vom 6.12.2018 Erw. 7.4).