3.2 Auch aus der allgemeinen Pflicht, sich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt eine Krankenversicherung nach KVG abzuschliessen (Art. 3 Abs. 1 KVG), leitet sich - entgegen der vorinstanzlichen Annahme - keine Pflicht ab, innert derselben Frist auch ein Gesuch um Befreiung stellen zu müssen. Auch die Frist gemäss GVO gilt einzig für Personen mit Wohnsitz in den genannten Staaten.