3.1 Gemäss Gesetz kann eine Person auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden. Dass dieses Gesuch innert einer bestimmten Frist zu stellen wäre, ergibt sich ausdrücklich nur für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen (Art. 6a Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2bis KVG i.V.m. GVO Anhang XI Schweiz Ziff. 3 lit. b [Dreimonatsfrist]). Für die übrigen Befreiungstatbestände kennt das Gesetz keine Frist, innert welcher ein Befreiungsgesuch zu stellen ist (vgl. auch Versicherungsgericht SG, KV 2007/13 vom 25.1.2008 Erw. 1.2; Eugster, SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Krankenversicherung, Rz. 63).