2.4.2 Im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2018 hat die Vorinstanz diese Darstellung bestätigt. Sie führt aus, der Beschwerdeführer hätte das Gesuch innert drei Monaten nach dem Kantonswechsel (1.8.2013) stellen müssen. Und ein zweiter Zeitpunkt für ein Gesuch wäre die Änderung des Aufenthaltsstatus per 1. April 2016 gewesen. Spätestens ab dann habe der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Auch bezogen auf diesen Zeitpunkt sei die gesetzlich vorgesehene Frist von drei Monaten längst abgelaufen. Die Nichteinhaltung der Frist habe zu Recht zur Abweisung des Gesuchs geführt.