2.4.1 Die Vorinstanz hat eine materielle Prüfung des Gesuches abgelehnt. Gemäss KVG müsse sich jede in der Schweiz wohnhafte bzw. erwerbstätige Person gegen die Folgen von Krankheit obligatorisch gemäss KVG versichern lassen. "Unter bestimmten Voraussetzungen kann (innert drei Monaten nach Zuzug) auf Gesuch hin eine Befreiung vom KVG-Obligatorium ausgesprochen werden" (Verfügung vom 3. Oktober 2018; Vi-act. 2). Für ihn sei diese Frist längst abgelaufen, es sei daher kein Befreiungsgrund ersichtlich.