2.3.2 Per 1. August 2013 zog der Beschwerdeführer aus dem Kanton Zürich in den Kanton Schwyz. An seinem Grenzgängerstatus änderte sich nichts. 2.3.3 Im Jahr 2016 zog die Ehefrau zum Beschwerdeführer. Per 1. April 2016 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung B. Es ist unbestritten, dass er in der Folge weder eine Krankenversicherung in der Schweiz abschloss noch ein Gesuch um Befreiung vom KVG-Obligatorium einreichte.