2.3.1 Der Beschwerdeführer kam vor rund 8 Jahren in die Schweiz und nahm in Zürich eine Anstellung an. Ausländerrechtlich erhielt er eine Grenzgängerbewilligung G, mithin war sein Wohnsitz weiterhin in Deutschland. Als Grenzgänger verfügte der Beschwerdeführer über ein Optionsrecht betreffend die Wahl der Krankenversicherung im Wohnsitzland oder Erwerbsland (vgl. Vo (EG) 883/2004 Anhang XI Schweiz Ziff. 3 lit. b [Grundverordnung, GVO, SR 0.831.109.268.1] sowie Art. 2 Abs. 6 KVV). Von diesem Recht hatte er Gebrauch gemacht; die Gesundheitsdirektion Zürich bestätigte denn auch die Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV am 19. August 2011.