Mithin ist im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Sollte sich die beschwerdeführerische Rüge als berechtigt erweisen, ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der