1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 das Gesuch um Befreiung vom KVG-Obligatorium abgelehnt. Aus der Begründung geht indes hervor, dass sie infolge Fristversäumnis auf das Befreiungsgesuch des Beschwerdeführers gar nicht erst eingetreten ist (Vi-act. 2). Mit dem Einspracheentscheid vom 20. November 2018 hat die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2018 infolge verspäteter Gesuchseinreichung bestätigt (Vi-act. 5). Mithin ist im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist.