E. Am 12. Dezember 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 Stellung, worauf sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Februar 2019 erneut vernehmen lässt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: