2 Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache aus formellen Gründen ab (Vi-act. 5). Die nicht erstreckbare gesetzliche Frist von drei Monaten sei seit Jahren abgelaufen. Zusätzlich wurde ausgeführt, das Gesuch wäre bei materieller Prüfung wahrscheinlich ebenfalls abzuweisen gewesen, da (aufgrund der bekannten Tatsachen) die notwendigen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien.