B. Im September 2018 ersuchte die Gemeinde B.________ A.________ um Auskunft betreffend Versicherungsstatus. Hierauf legte er der Gemeinde die Bestätigung der Ausübung des Optionsrechtes und der Ausnahme vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich vor. In der Folge vermerkte die Gemeinde, dass man ihn beim Zuzug offenbar nicht informiert habe, dass er ein neues Gesuch im Kanton Schwyz einreichen müsse und sie legte ihm das entsprechende Gesuchsformular bei (Viact. 1).