A. A.________ (Jg. 1975, deutscher Staatsangehöriger) war bis 31. Juli 2013 im Kanton Zürich wohnhaft. Dannzumal war er im Besitze einer Grenzgängerbewilligung G. Der Kanton Zürich hatte ihm (nach der Einreise in die Schweiz) am 19. August 2011 bestätigt, dass er sein Optionsrecht ausgeübt habe und er gestützt auf Art. 2 Abs. 6 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sei. Der Entscheid sei endgültig und könne von ihm nicht widerrufen werden.