{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8d6e89791fb2f33deea2644f23c5b56b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_109", "Checksum": "6700e4c77a84d934e921f1dc5625f075"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\nSo liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8\nKVV vor, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass\nauch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7\nKLV (zumindest annähernd) gewährleistet sind (Urteil BGer 9C_875/2017 vom\n20.2.2018). Auch lässt sich eine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium nach\nArt. 2 Abs. 8 KVV weder mit den höheren Kosten noch mit dem Umstand, dass\neine Rückkehr nach Deutschland nicht auszuschliessen ist und bei der Kündigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses gewisse Vorteile (wie Verbilligungen, Boni, Anwartschaften und sonstige Wertschätzungen) nicht erhalten\nwerden können, rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 9C_304/2017 vom 27.9.2017\nErw. 4.1.2; 9C_858/2016 vom 20.6.2017 Erw. 6.4). Zu berücksichtigen ist ebenso, dass nicht dem KVG unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art. 44\nKVG profitieren, weshalb Leistungserbringer ihnen gegenüber nicht an die (tarif-)\nvertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise gebunden sind (Urteil\nBGer 9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 4.2). Bezüglich Alter (vgl. Art. 2 Abs. 8\nKVV) hielt das Bundesgericht fest, ein Alter von rund 61 Jahren (von dem der\nBeschwerdeführer noch weit entfernt ist) allein genüge nicht, eine Person von der\nmit dem Obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken\n7\nzu befreien (Urteil BGer 9C_858/2016 vom 20.6.2017 Erw. 4.6; BGE 132 V 310\nErw. 8.5.6).\n\n4.2 Welchen Versicherungsschutz der Beschwerdeführer tatsächlich geniesst,\nbzw. inwiefern eine Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes vorliegt, wurde bislang jedoch nicht geprüft. Die Vorinstanz äussert Mutmassungen,\ndie zwar zutreffen mögen, eine Ablehnung eines Befreiungsgesuches indes nicht\nzu rechtfertigen vermögen. Vielmehr ist die Sache - im Sinne der Aufhebung des\nNichteintretensentscheides - an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das\nGesuch in materieller Hinsicht eingehend prüft und darüber befindet.\n\n5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als\ndie Vorinstanz auf das Befreiungsgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht\nwegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Die Sache ist zur materiellen Gesuchsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n5.2 Kosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); für den nicht beanwalteten Beschwerdeführer besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung\n(Art. 61 lit. g ATSG).\n\n8\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2018 sowie der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 20. November 2018 aufgehoben werden. Die Sache wird zur\nmateriellen Prüfung des Gesuches um Befreiung von der KVG-Versiche-\nrungspflicht vom 23. September 2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 6. März 2019\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 11. März 2019\n\n9\n"}