{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8d6e89791fb2f33deea2644f23c5b56b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_109", "Checksum": "6700e4c77a84d934e921f1dc5625f075"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n3.2 Auch aus der allgemeinen Pflicht, sich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt eine Krankenversicherung nach KVG abzuschliessen (Art. 3\nAbs. 1 KVG), leitet sich - entgegen der vorinstanzlichen Annahme - keine Pflicht\nab, innert derselben Frist auch ein Gesuch um Befreiung stellen zu müssen.\nAuch die Frist gemäss GVO gilt einzig für Personen mit Wohnsitz in den genannten Staaten. Selbst wenn sich eine mögliche Frist für alle Befreiungsgesuche an\ndieser Dreimonatsfrist orientieren sollte (wie etwa Eugster empfiehlt, a.a.O.), so\nkann dies nur Anregung an den Gesetzgeber sein und nicht bedeuten, dass ohne\ngesetzliche Regelung keine Gesuche später als drei Monate eingereicht werden\nkönnen bzw. dass auf entsprechende Gesuche nicht einzutreten ist. Zumindest\n5\naus den Sachverhaltsdarstellungen der publizierten Rechtsprechung ist denn\nauch zu schliessen, dass in der Praxis auch später eingereichte Gesuche materiell geprüft werden (vgl. etwa Urteil BGer 9C_304/2017 vom 27.9.2017;\n9C_447/2017 vom 20.9.2017; 9C_858/2016 vom 20.6.2017). Das Bundesverwaltungsgericht wies in einem Fall, da die Dreimonatsfrist zur Ausübung des Optionsrechts (Art. 2 Abs. 6 KVV) versäumt wurde, explizit darauf hin, es sei ggfs. die\nBefreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 8 KVV zu prüfen (vgl. Urteil BVGer C-5359/2017 vom 6.12.2018 Erw. 7.4).\n\n3.3.1 Die Kantone haben für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen.\nPersonen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, weist die\nkantonale Behörde einem Versicherer zu (Art. 6 KVG). Auch haben die Kantone\ndie Bevölkerung periodisch über die Versicherungspflicht zu informieren. Sie haben namentlich darauf zu achten, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen\n(sowie Eltern von Neugeborenen) rechtzeitig informiert werden (Art. 10 Abs. 1\nKVV).\n\n3.3.2 Die Vorinstanz legt einen Auszug aus dem Amtsblatt Nr. C.________ ins\nRecht (Vi-act. 6). Unter dem Titel \"Informationen zur Krankenpflegeversicherung\"\norientiert die Ausgleichskasse darin unter anderem über das KVG-Obligatorium.\nSie führt dazu aus: \"Personen, die nach ausländischem Recht bereits obligatorisch krankenversichert sind, können auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Gesuche um die Befreiung der Versicherungspflicht müssen innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitz- oder Erwerbsaufnahme\nan die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde gestellt werden\".\n\nWie bereits ausgeführt handelt es sich dabei nicht um die Publikation einer gesetzlichen Frist (vgl. Erw. 3.1). Ob die Frist als eine durch den Versicherungsträger gemäss Art. 40 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gesetzte Frist anzuerkennen ist, kann offen bleiben. Selbst in diesem Fall fehlt es an der Androhung einer Folge für den Fall, dass die Frist versäumt wird, und andere als die\nangedrohten Folgen können nicht eintreten (vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 ATSG).\n\nKommt hinzu, dass sich diese Mitteilung gemäss Wortlaut einzig an Personen\nrichtet, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert sind. Gesuche um Befreiung vom KVG-Obligatorium können namentlich gestützt auf\nArt. 2 Abs. 4 bis 8 KVV auch Personen mit einer ausländischen, nicht obligatorischen privaten Versicherung einreichen, sofern sie (unter anderen Voraussetzungen) mindestens gleichwertig ist (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 52 ff.). So z.B. der\n\n6\nBeschwerdeführer, weshalb er sich von der Publikation nicht zwingend angesprochen fühlen musste.\n\n3.4 Wenn aber keine gesetzliche Frist besteht, innert welcher Befreiungsgesuche (u.a.) nach Art. 2 Abs. 8 KVV eingereicht werden müssen, damit eine Befreiung vom KVG-Obligatorium überhaupt möglich ist, und wenn auch der Versicherungsträger, vorliegend die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer nicht gestützt auf\nArt. 40 Abs. 2 ATSG eine Frist zur Gesuchseinreichung angesetzt hat unter Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde,\ndann ist die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2018 (das er innert Monatsfrist seit Aufforderung durch die Wohnortgemeinde eingereicht hat) zu Unrecht nicht eingetreten. Mithin ist das Befreiungsgesuch auch materiell zu prüfen.\n\n4.1 Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre, sei dieses gemäss\nVorinstanz \"wahrscheinlich\" ohnehin abzulehnen gewesen. Die Vorinstanz weist\ndabei zu Recht auf einige Voraussetzungen hin. Hinzuweisen gilt es ebenso auf\ndie höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach für die Anwendung von Art. 2\nAbs. 8 KVV strenge Massstäbe zu setzen sind (vgl. Urteil BGer 9C_304/2017\nvom 27.9.2017 Erw. 4.1.2).\n\n"}