{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8d6e89791fb2f33deea2644f23c5b56b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_109", "Checksum": "6700e4c77a84d934e921f1dc5625f075"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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So sind unter anderem gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auf\nGesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche\n(erstens) eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare\nVerschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen\nKostendeckung zur Folge hätte und die sich (zweitens) auf Grund ihres Alters\nund/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Diese zwei Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 132 V 310 Erw. 8.5.6). Dem Gesuch ist zudem eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen\nerforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung\noder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.\n\n2.3.1 Der Beschwerdeführer kam vor rund 8 Jahren in die Schweiz und nahm in\nZürich eine Anstellung an. Ausländerrechtlich erhielt er eine Grenzgängerbewilligung G, mithin war sein Wohnsitz weiterhin in Deutschland. Als Grenzgänger\nverfügte der Beschwerdeführer über ein Optionsrecht betreffend die Wahl der\nKrankenversicherung im Wohnsitzland oder Erwerbsland (vgl. Vo (EG) 883/2004\nAnhang XI Schweiz Ziff. 3 lit. b [Grundverordnung, GVO, SR 0.831.109.268.1]\nsowie Art. 2 Abs. 6 KVV). Von diesem Recht hatte er Gebrauch gemacht; die\nGesundheitsdirektion Zürich bestätigte denn auch die Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV am 19. August 2011.\n\n2.3.2 Per 1. August 2013 zog der Beschwerdeführer aus dem Kanton Zürich in\nden Kanton Schwyz. An seinem Grenzgängerstatus änderte sich nichts.\n\n2.3.3 Im Jahr 2016 zog die Ehefrau zum Beschwerdeführer. Per 1. April 2016\nerhielt er die Aufenthaltsbewilligung B. Es ist unbestritten, dass er in der Folge\nweder eine Krankenversicherung in der Schweiz abschloss noch ein Gesuch um\nBefreiung vom KVG-Obligatorium einreichte.\n\n2.3.4 Im Jahr 2018 ersuchte die Wohngemeinde B.________ den Beschwerdeführer um Auskunft bezüglich seines Versicherungsstatus. Er legte der Gemeinde die Bestätigung der Befreiung durch die Gesundheitsdirektion Zürich vor. In\nder Folge machte ihn die Gemeinde darauf aufmerksam, dass mit der Anmeldung im Kanton Schwyz ein neues Gesuch hätte eingereicht werden müssen,\nworüber er beim Zuzug offenbar nicht informiert worden sei. Gleichzeitig über-\n\n4\nliess sie ihm ein Gesuchsformular. Dieses reichte der Beschwerdeführer noch im\ngleichen Monat am 23. September 2018 ein (vgl. Vi-act. 1).\n\n2.4.1 Die Vorinstanz hat eine materielle Prüfung des Gesuches abgelehnt.\nGemäss KVG müsse sich jede in der Schweiz wohnhafte bzw. erwerbstätige\nPerson gegen die Folgen von Krankheit obligatorisch gemäss KVG versichern\nlassen. \"Unter bestimmten Voraussetzungen kann (innert drei Monaten nach Zuzug) auf Gesuch hin eine Befreiung vom KVG-Obligatorium ausgesprochen werden\" (Verfügung vom 3. Oktober 2018; Vi-act. 2). Für ihn sei diese Frist längst\nabgelaufen, es sei daher kein Befreiungsgrund ersichtlich.\n\n2.4.2 Im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2018 hat die Vorinstanz diese\nDarstellung bestätigt. Sie führt aus, der Beschwerdeführer hätte das Gesuch innert drei Monaten nach dem Kantonswechsel (1.8.2013) stellen müssen. Und ein\nzweiter Zeitpunkt für ein Gesuch wäre die Änderung des Aufenthaltsstatus per\n1. April 2016 gewesen. Spätestens ab dann habe der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Auch bezogen auf diesen Zeitpunkt sei die\ngesetzlich vorgesehene Frist von drei Monaten längst abgelaufen. Die Nichteinhaltung der Frist habe zu Recht zur Abweisung des Gesuchs geführt.\n\n3.1 Gemäss Gesetz kann eine Person auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden. Dass dieses Gesuch innert einer bestimmten Frist zu stellen wäre, ergibt sich ausdrücklich nur für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen (Art. 6a Abs. 3\nund Art. 18 Abs. 2bis KVG i.V.m. GVO Anhang XI Schweiz Ziff. 3 lit. b [Dreimonatsfrist]). Für die übrigen Befreiungstatbestände kennt das Gesetz keine Frist,\ninnert welcher ein Befreiungsgesuch zu stellen ist (vgl. auch Versicherungsgericht SG, KV 2007/13 vom 25.1.2008 Erw. 1.2; Eugster, SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Krankenversicherung, Rz. 63). Die von der Vorinstanz erwähnte\ngesetzliche Frist von drei Monaten ergibt sich somit nicht aus dem Gesetz.\n\n"}