{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8d6e89791fb2f33deea2644f23c5b56b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-109_2019-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29f396ef85cff32892a5695283c7c6b94cf79117ff8cff11bc4648b5f8d119acdfd710f27cf7633459ebc785a7cd4c887d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_109", "Checksum": "6700e4c77a84d934e921f1dc5625f075"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Krankenversicherung (Befreiung vom KVG-Obligatorium)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (Jg. 1975, deutscher Staatsangehöriger) war bis 31. Juli 2013\nim Kanton Zürich wohnhaft. Dannzumal war er im Besitze einer Grenzgängerbewilligung G. Der Kanton Zürich hatte ihm (nach der Einreise in die Schweiz) am\n19. August 2011 bestätigt, dass er sein Optionsrecht ausgeübt habe und er gestützt auf Art. 2 Abs. 6 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR\n832.102) vom 27. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sei. Der Entscheid sei endgültig und könne von ihm nicht widerrufen\nwerden.\n\nPer 1. August 2013 ist A.________ in den Kanton Schwyz, Gemeinde\nB.________, zugezogen. Im April 2016 zog seine Ehefrau zu ihm, gleichzeitig\nwechselte A.________ den Aufenthaltsstatus; seit 1. April 2016 ist er im Besitz\neiner Aufenthaltsbewilligung B. Im September 2017 kam der gemeinsame Sohn\nzur Welt.\n\nB. Im September 2018 ersuchte die Gemeinde B.________ A.________ um\nAuskunft betreffend Versicherungsstatus. Hierauf legte er der Gemeinde die\nBestätigung der Ausübung des Optionsrechtes und der Ausnahme vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV der Gesundheitsdirektion\nKanton Zürich vor. In der Folge vermerkte die Gemeinde, dass man ihn beim Zuzug offenbar nicht informiert habe, dass er ein neues Gesuch im Kanton Schwyz\neinreichen müsse und sie legte ihm das entsprechende Gesuchsformular bei (Viact. 1).\n\nAm 23. September 2018 reichte A.________ - unter Beilage eines erklärenden\nBegleitschreibens - das Formular \"Abklärung der KVG-Versicherungspflicht\" mit\ndem Ersuchen um Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ein (Vi-act. 1).\n\nC. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 lehnte die Ausgleichskasse Schwyz\ndas Gesuch um Befreiung vom schweizerischen KVG-Obligatorium ab. Aus den\nAkten ergebe sich, dass er am 1. August 2018 (recte: 2013) zugezogen sei. Ein\nGesuch um Befreiung müsse innert drei Monaten eingereicht werden. Diese Frist\nvon drei Monaten für die Einreichung sei abgelaufen. In der Folge wurde er aufgefordert, sich in der Schweiz im Rahmen des KVG versichern zu lassen (Vi-act.\n2).\n\nD. Gegen die Ablehnung des Befreiungsgesuches reichte A.________ Einsprache ein (Eingang bei der Vorinstanz am 12.10.2018) und ersuchte um Prüfung des Gesuches sowie Befreiung vom KVG-Versicherungsobligatorium (Viact. 3).\n\n2\nMit Einspracheentscheid vom 20. November 2018 wies die Ausgleichskasse\nSchwyz die Einsprache aus formellen Gründen ab (Vi-act. 5). Die nicht erstreckbare gesetzliche Frist von drei Monaten sei seit Jahren abgelaufen. Zusätzlich\nwurde ausgeführt, das Gesuch wäre bei materieller Prüfung wahrscheinlich\nebenfalls abzuweisen gewesen, da (aufgrund der bekannten Tatsachen) die notwendigen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien.\n\nE. Am 12. Dezember 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben.\n\nMit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz Abweisung\nder Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Hierzu\nnimmt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 Stellung, worauf sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Februar 2019 erneut vernehmen lässt.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob\ndie Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so\nhebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz\nzurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE II 2018 51 vom\n26.6.2018 Erw. 1.1 m.w.H.).\n\n1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 das Gesuch um Befreiung vom KVG-Obligatorium abgelehnt. Aus der Begründung geht\nindes hervor, dass sie infolge Fristversäumnis auf das Befreiungsgesuch des Beschwerdeführers gar nicht erst eingetreten ist (Vi-act. 2). Mit dem Einspracheentscheid vom 20. November 2018 hat die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung\nvom 3. Oktober 2018 infolge verspäteter Gesuchseinreichung bestätigt (Vi-act.\n5). Mithin ist im vorliegenden Verfahren strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz\nauf das Gesuch zu Recht wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Sollte sich\ndie beschwerdeführerische Rüge als berechtigt erweisen, ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung\n(KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der\n\n3\nSchweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG).\n\n"}