5.4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer nicht (Art. 61 lit. g ATSG). 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid Nr. 221/18 vom 21. November 2018 und die Verfügung vom 30. Juli 2018 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos.