5.2.2 Wenn nun aber der Beschwerdeführer - wie dargestellt - zu Recht und begründet von einem längerfristigen Einsatz ausgehen durfte, mithin trotz Temporärarbeit nicht mit einem baldigen Einsatzende rechnen musste, so kann ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er für die drei Monate vor der unerwarteten und kurzfristigen Kündigung nicht genügend Arbeitsbemühungen nachweisen kann. 5.3 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Dem Beschwerdeführer kann keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, weshalb der Einspracheentscheid Nr. 221/18 vom 21. November 2018 und die Verfügung vom 30. Juli 2018 aufzuheben sind.