8 5.2.1 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. Erw. 1.4), wird mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sanktioniert, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern.