Selbst wenn also der Beschwerdeführer als Temporärarbeiter im Allgemeinen auch mit kürzeren Einsätzen rechnen musste, durfte er beim hier konkret strittigen Einsatz, welcher der Arbeitslosigkeit vorausging, durchaus von einem längerfristigen Einsatz ausgehen. Für diese Annahme spricht ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vom 30. Juni 2017 bei der B.________ AG angestellt war und per 15. Dezember 2017 gekündigt wurde, dann per 18. Dezember 2017 bei der I.________ GmbH eine Anstellung fand und er selber diese per 12. Januar 2018 kündigte, um nahtlos am 15. Januar 2018 erneut bei der B.________ AG eine Anstellung anzunehmen.