Ebenso wenig entscheidend ist die Tatsache, dass der B.________ AG- Vertrag auf unbefristet lautete (wie bereits in VGE II 2018 52 vom 26.6.2018 ausgeführt); immerhin handelte es sich um Temporärarbeit, weshalb insoweit grundsätzlich ein Risiko kurzer Einsätze besteht.