7 5.1.1 Aufgrund dieser Zusatzinformationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die D.________ AG bei der B.________ AG einen Monteur tatsächlich nur für wenige Einsatztage engagiert hatte. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen zu wenigen persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann, ist dies jedoch nicht relevant. Ebenso wenig entscheidend ist die Tatsache, dass der B.________ AG- Vertrag auf unbefristet lautete (wie bereits in VGE II 2018 52 vom 26.6.2018 ausgeführt);