An den - kurzen - Kündigungsfristen ändere dies nichts. Auch gebe es Einsatzverträge, da der Kunde klar sage, er benötige jemanden für z.B. fünf Tage. Die konkrete Frage, ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es sich bei ihm um einen befristeten Vertrag gehandelt habe, beantwortete die B.________ AG mit nein, da es auch keinen (befristeten Vertrag) gegeben habe.