4.2.1 Der Inhalt dieser E-Mail vom 18. Januar 2018 wird mit der Rückmeldung der B.________ AG vom 28. Januar 2019 bestätigt (VG-act. 10). Sie teilt mit, der Beschwerdeführer wäre für einen längeren Einsatz geplant gewesen, es sei aber auf Baustellen der Einsatzfirma zu Verzögerungen und Änderungen gekommen. Deshalb sei der Einsatz abgemeldet worden. Zudem führt die B.________ AG weiter aus, viele ihrer Verträge würden im Grundsatz auf drei Monate abgeschlossen mit anschliessender Verlängerung auf unbefristet. Drei Monate würden als Probezeit dienen. Mitarbeiter, die man kenne, würden auch ohne Probezeit unbefristet angestellt. An den - kurzen - Kündigungsfristen ändere dies nichts.