3.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass aus den Rückmeldungen der D.________ AG klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer von der Befristung der Arbeitsverträge gewusst habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Auskünfte falsch sein sollten, da der Beschwerdeführer mittlerweile vollzeitig bei der D.________ AG angestellt sei. Entsprechend könne der Beschwerdeführer nicht genügend Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate nachweisen, was zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht führe und entsprechend 11 Einstelltage begründen würde.